Hallebeige

SATZUNG DES BONNERANWALTVEREIN

Satzung des Bonner AnwaltVereins e.V.

gem. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 03.04.1974
geändert durch Einfügen des § 9 a, durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 01.10.1997
geändert durch Neufassung des § 7, durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30.09.1998
geändert durch Neufassung des § 4, durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17.03.2010

§ 1
Zweck des Bonner AnwaltVereins ist die Pflege und Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft des Landgerichtsbezirks Bonn sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht widersprechen.

§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Der Verein führt den Namen „Bonner AnwaltVerein e.V.“. Der Sitz ist Bonn. Der Verein ist in das Vereinsregister in Bonn einzutragen.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen AnwaltVereins.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt werden, der einen Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Bonn hat. Auf Wunsch kann ein Rechtsanwalt Mitglied bleiben, wenn er seinen Kanzleisitz verlegt, keinem anderen AnwaltVerein beitreten möchte und/oder in Ehren aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist.

Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dieser kann auf zu begründenden Antrag auch Rechtsanwälte aufnehmen, die ihren Kanzleisitz außerhalb des Landgerichtsbezirks Bonn haben, wenn dies im Vereinsinteresse liegt.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Beisitzern und dem Beauftragten für das Berufsbildungswesen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schatzmeister und den Schriftführer.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden auf die Dauer von drei Jahren, die Beisitzer und der Beauftragte für das Berufsbildungswesen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

§ 6
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 7
Der Mitgliedersammlung obliegt

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. der Vorschlag für die Wahl in den Kammervorstand,
  3. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  4. die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden und Erteilung der Entlastung,
  5. die Unterstützung von Mitgliedern oder deren Angehörigen,
  6. die Festsetzung des Sterbegeldes und der Umlage gem. § 10 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
Soweit über Änderungen der Satzung abgestimmt wird, ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die für diesen Fall zu berufende Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, worauf in der Einladung zu dieser Versammlung hinzuweisen ist.

Im übrigen gelten die §§ 32-35 BGB.

§ 8
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Schriftführers oder eines anderen Vorstandsmitgliedes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des mit Mehrheit beschließt, oder wenn 15 Mitglieder des Vereins bei dem Vorsitzenden die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Mitgliederversammlung und Vorstand können zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen.

Für folgende Aufgaben werden von der Mitgliedersammlung Ausschüsse gebildet:

  1. Schlichtung beruflicher Meinungsverschiedenheiten,
  2. Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden.

Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 9 a
Der Bonner AnwaltVerein kann einen Kurierdienst betreiben, mit dem Post zwischen Rechtsanwälten, Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden und Unternehmungen befördert werden kann.

Jedes Mitglied des Vereins gehört dem Kurierdienst an. Auch Nichtmitglieder können an dem Kurierdienst teilnehmen.
Der Verein ist verpflichtet, die Post eines Mitgliedes des Kurierdienstes zu befördern, wenn dieses das Entgelt, das für die Teilnahme am Kurierdienst zu entrichten ist, gezahlt hat.
Das Entgelt für die Teilnahme am Kurierdienst legt die Mitgliederversammlung fest.

 

Der Vorstand ist befugt, Mitglieder von der Teilnahme am Kurierdienst zu befreien. Dies soll u.a. dann geschehen, wenn das Mitglied einer Rechtsanwalts - Sozietät angehört oder in einer Rechtsanwalts-Sozietät arbeitet, in der mehr als 3 Rechtsanwälte tätig sind und in der nicht mehr als jeder vierte in dieser Sozietät tätige Rechtsanwalt von der Mitgliedschaft befreit ist. Ferner sollen Mitglieder des Vereins befreit werden, die darlegen können, daß sie keinen Nutzen vom Kurierdienst haben und an ihm nicht teilnehmen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, wegen derer sie erfolgt ist, nicht mehr bestehen.

Beantragt ein Mitglied Befreiung von der Teilnahme am Kurierdienst und lehnt der Vorstand die Befreiung ab, entscheidet die nächste stattfindende Mitgliederversammlung abschließend über den Befreiungsantrag. Dasselbe gilt, wenn die Befreiung widerrufen wird und das Mitglied sich hiergegen wendet.

§ 10
Der Verein stellt den Angehörigen verstorbener Mitglieder ein Sterbegeld zur Verfügung, das durch Umlagen der Mitglieder aufgebracht wird. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Sterbegeldes besteht nicht; durch die Zahlung der Umlagen wird auch keine Anwartschaft auf eine spätere Leistung begründet.

Das Sterbegeld kann nur für Mitglieder gezahlt werden, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres dem Verein beigetreten sind und im Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr dem Verein angehört haben. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluß in Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.

Die Höhe des Sterbegeldes und der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch Rundschreiben angeforderte Umlage innerhalb eines Monats zu zahlen.

Wird das Sterbegeld aus irgendwelchen Gründen nicht ausgezahlt, so wird der durch die Umlage aufgebrachte Betrag der Rücklage „Sterbekasse“ zugeführt.

§ 11
Die Mitglieder haben den auf der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.

Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, so hat es den anteiligen Jahresbeitrag von Beginn des Kalenderquartals an, in welchem er dem Verein beigetreten ist, zu entrichten.

In dem Mitgliedsbeitrag ist der an den Deutschen AnwaltVerein abzuführende Beitrag enthalten. Wenn und soweit der Deutsche AnwaltVerein den auf neu geworbene Mitglieder entfallende und an ihn abzuführenden Beitragsteil erläßt, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag entsprechend.

Ist ein Mitglied aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, Beiträge und Umlagen aufzubringen, so kann der Vorstand die Beiträge und Umlagen stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Der Beschluß gilt jeweils für ein Geschäftsjahr.

§ 12
Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet oder mit zwei Umlagen zur Sterbekasse in Rückstand gerät, oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 13
Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Schriftführer des Vereins auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muß unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft deshalb nicht mehr gegeben, weil die Zulassung des Mitgliedes als Anwalt bei dem Gericht des Landgerichtsbezirks Bonn weggefallen ist, so scheidet es mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Zulassung geendet hat, aus dem Verein aus, sofern ihm nicht die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 1 S. 2 gestattet ist.

§ 14
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder umfassen. 

§ 15
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen AnwaltVerein. 

§ 16
Die Veröffentlichungen erfolgen im Bundesanzeiger.